Die strafzwecktheoretische Untersuchung überprüft, ob und inwiefern der Angeklagte wahlweise wegen verschiedener Delikte verurteilt werden darf. Der Arbeit liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die richterliche Überzeugung iSd. § 261 StPO für den Fall, dass sie sich alternativ auf zwei Delikte bezieht, hilfsweise auf diejenigen Umstände stützen darf, die aus Sicht der Strafzwecktheorien jeweils dazu geeignet sind, ihren Legitimationsgegenstand – bestehend aus Strafgrund und Strafzumessung – zu begründen. Sieht sich das Gericht außerstande, eine Überzeugung hinsichtlich eines konkreten Delikts zu bilden, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn es subsidiär eine eindeutige Feststellung hinsichtlich der maßgeblichen strafbegründungs- und strafzumessungsrelevanten Umstände trifft. Da die strafzweckspezifischen Umstände stets eindeutig feststellbar sind, ist der Angeklagte im Ergebnis – entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur –, nicht nur dann wahlweise zu verurteilen, wenn die alternierenden Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind, sondern stets wahlweise zu verurteilen.