Es ist ein anerkannter Grundsatz, dass der Schädiger kein Recht darauf hat, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden Menschen verletzt hat.

Die Arbeit untersucht die haftungsrechtliche Behandlung besonderer körperlicher oder psychischer Anfälligkeiten von Geschädigten. Dabei werden die Konstellationen herausgearbeitet, wann dem Schädiger das Risiko einer solchen Schadensanlage aufgebürdet wird und die Grenzen, jenseits derer die Schadenszurechnung ausscheidet. Dies geschieht auf der Grundlage allgemeiner deliktsrechtlicher Prinzipien und der Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB. Im Rahmen der Arzthaftung wird analysiert, inwieweit die Grundsätze des allgemeinen Haftungsrechts übertragbar sind, da Patientinnen und Patienten häufig eine gesteigerte Schadensanfälligkeit aufweisen. Abschließend wird untersucht, inwieweit Berufsträger bei Schädigungen durch Dritte Risiken, die aus ihrer konkreten Berufsausübung resultieren, entschädigungslos hinnehmen müssen.